AGB

I. Allgemeines

1. Für alle Geschäfte, die mit uns abgeschlossen werden, gelten ausschliesslich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners bzw. Bestellers oder Erwerbers werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Alle Angaben wie Masse, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen und Skizzen sowie Angaben auch in elektronischer Form, sind nach bestem Wissen erstellt und sind nur unverbindliche Angaben über Material, Beschaffenheit, Eigenschaften oder Eignung und werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, zugesicherte Eigenschaft oder Garantieinhalt. Für Fehler können wir keine Haftung übernehmen. Das Recht, Änderungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen, bleibt dem Lieferer ebenfalls vorbehalten.
4. An den unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen sofort zurückzusenden. Sämtliche Kopien sind auf Verlangen zu vernichten.

II. Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung massgebend.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung - Zwischenverkauf vorbehalten.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Rahmenaufträge - siehe gesonderte Vereinbarung (Rahmenvereinbarung) bei Abschluss Rahmenauftrag.

III. Gefahrübergang, Abnahme

1. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung massgebend.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten übernommen hat.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschliessen, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
IGT GmbH fon: +49 (0) 2336 44435-0 Sparkasse Ennepetal-Breckerfeld Schwelm HRB 7617
Kaiserstrasse 55-59 fax: +49 (0) 2336 44435-20 IBAN: DE23 4545 1060 0000 0803 74 Amtsgericht Hagen
D-58332 Schwelm mail: info@igt-gewindetechnik.de BIC: WELADED1ENE Steuer-Nr.: 341/5708/0607
web: www.igt-gewindetechnik.de Geschäftsführer: Stephan Henke UST-ID: DE249321440
Al lgemeine Ge s chä f t sbedingungen
5. Die Gefahr geht auf den Erwerber über, wenn die Sendung unser Haus verlassen hat. Dies gilt
auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Alle Sendungen sind transportversichert.
6. Äussere Schäden sind uns sofort schriftlich anzuzeigen.

IV. Preise & Zahlungskonditionen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschliesslich Verladung im Werk,
jedoch ausschliesslich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
3. Unser Mindestrechnungswert beträgt Euro100.-. Unsere Rechnungen sind, falls keine weiteren
Vereinbarungen getroffen wurden, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit
2% Skonto oder 30 Tage Netto zahlbar.
4. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die am Tag des Vertragsabschlusses
gültigen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den
Erwerber zustehenden Forderungen.
2. Sämtliche dem Erwerber aus einer etwaigen Weiterveräusserung zustehenden Forderungen tritt
er im Voraus sicherheitshalber an uns ab. Auf Verlangen hat der Erwerber uns die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und uns die Abtretung anzuzeigen. Wir werden
hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Erwerbers anzuzeigen.
3. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, erfolgt die
Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb nach § 950 BGB des Erwerbers ist ausgeschlossen.
4. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Ware ist unzulässig.
5. Wird die Ware vom Erwerber gemäss §946 BGB mit dem Grundstück eines Dritten verbunden,
so tritt der Besteller schon jetzt den Anspruch gegen den, den es angeht, in der Höhe an uns ab,
die dem Wert der Ware entspricht.
6. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das
Eigentum an der Ware auf den Erwerber über. Er erwirbt zugleich die Forderungen, die er zur
Sicherung unserer Ansprüche an uns abgetreten hat.

VI. Haftung für Mangel der Lieferung

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften
wir unter Ausschluss weiter Ansprüche gegen uns sowie unsere Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen wie folgt:
2. Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die
innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) vom Tage des
Gefahrüberganges angerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter
Ausführung - unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
Der Erwerber verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts,
soweit Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Ausserdem verzichtet der Erwerber ausdrücklich auf die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, es
sei denn, diese seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Im Übrigen beschränken sich die berechtigten Gewährleistungsansprüche auf Wandlung oder Minderung nach den unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter ausdrücklichem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen bezüglich mittelbarer oder unmittelbarer Schäden.
3. Zur Vornahme aller uns notwendigen erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat uns der Erwerber die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert der Erwerber diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
4. Zur Vornahme aller uns notwendigen erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat uns der Erwerber die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert der Erwerber diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5. Erkennen wir eine rechtzeitig erhobene Mängelrüge nicht an, verjährt das Recht des Erwerbers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in sechs Monaten.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.
7. Durch unsachgemäss vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Erwerber oder durch Dritte wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
9. Für Erzeugnisse von Zulieferanten gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferungen enthaltenen Bestimmungen. Sofern einzelne Bestimmungen der Zulieferanten unwirksam sein sollten, treten an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich die Bestimmungen unserer Verkaufsbedingungen.
10. Für Mängel oder Schäden, die durch Dritte beseitigt worden sollen, ist unsere ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schwelm. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Schwelm bzw. Hagen Gerichtsstand.

VIII. Übertragbarkeit des Vertrages

Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Erwerbers ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar.

IV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Alle Änderungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Schwelm, Januar 2021
IGT GmbH

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